Fliegerclub Eichstätt e.V.

 

Die Luftraumstruktur in Deutschland (aus Luftrecht-online.de)

 

Die Luftraumstrucktur in Deutschland

(vgl. Anlage 4 und Anlage 5 der Luftverkehrs-Ordnung.

Kontrollierter Luftraum

Begrenzungen

Der kontrollierte Luftraum hat folgende Untergrenzen:

  • generell 2500 ft GND,
  • zusätzlich 1000 ft GND, teilweise 1700 ft GND, in der Umgebung von Flugplätzen mit IFR-Flugbetrieb,
  • bei Kontrollzonen: GND

Er hat keine Obergrenze.

Klassifizierungen

Der kontrollierte Luftraum ist wie folgt klassifiziert:

 

A ist nicht festgelegt,
B ist nicht festgelegt,
C in/oberhalb FL 100, ohne obere Begrenzung,
C in der Umgebung mehrerer Verkehrsflughäfen,
D für Kontrollzonen,
E von 1000 ft / 1700 ft / 2500 ft GND bis FL 100, soweit nicht anders klassifiziert.
Unkontrollierter Luftraum

Unterhalb 2500 ft / 1700 ft / 1000 ft GND ist - ausgenommen in Kontrollzonen - unkontrollierter Luftraum, der wie folgt klassifiziert ist:

F von max. 2500 ft GND bis zum Boden in der Umgebung unkontrollierter Flugplätze mit IFR-Flugbetrieb - dieser Luftraum ist nur aktiv, solange IFR-An/Abflüge stattfinden;
G soweit nicht anders klassifiziert.
Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln

Im Luftverkehr wird zwischen Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR = Instrument Flight Rules) und Flügen nach Sichtflugregeln (VFR = Visual Flight Rules) unterschieden (vgl. § 4 LuftVO). Während Flüge nach IFR im kontrollierten Luftraum (Lufträume der Klassen A bis E) der Kontrolle der Flugsicherung unterliegen, benötigen Flüge nach VFR, die in den Lufträumen der Klassen C bis G zugelassen sind, nur in den Lufträumen der Klassen C und D eine Flugverkehrskontrollfreigabe:

  • Im Luftraum der Klasse E können sowohl kontrollierte als auch unkontrollierte Flüge durchgeführt werden, wenn die Wetterbedingungen es zulassen; dabei gelten insbesondere die Abstands- und Ausweichregeln der §§ 12 und 13 LuftVO.
  • Unterhalb von ca. 3000 m ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe für VFR-Flüge in bestimmten Lufträumen im Bereich kontrollierter Flugplätze und in den An- und Abflugsektoren der großen Verkehrsflughäfen notwendig. Für Flüge nach VFR gelten die in Anlage 5 zur LuftVO festgelegten Mindestwetterbedingungen. Nach § 10 Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume fest. Die Luftraumklassifizierung ist in Anlage 4 zur LuftVO beschrieben, wobei die Klassen F und G dem unkontrollierten Luftraum zuzuordnen sind.

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO = International Civil Aviation Organisation), der die Bundesrepublik Deutschland seit 1956 ebenfalls angehört, hat in ihren Richtlinien und Empfehlungen diese Luftraumklassifizierung festgelegt. Bei der Übernahme der Richtlinien in nationales Recht wurde für Deutschland - abweichend von den ICAO-Vorgaben - für den Luftraum E unterhalb der Flugfläche 100 (ca. 3500 m) eine Flugsicht von 8 km anstelle von 5 km festgelegt, um dem Prinzip sehen und ausweichen besser zu entsprechen. Darüber hinaus wird der militärische Tiefflug nur bei Sichten von mindestens 5 km durchgeführt, obwohl im unkontrollierten Luftraum der Klasse G grundsätzlich nur eine Mindestsicht von 1,5 km vorgeschrieben ist.